Gesetzliche Verpflichtungen bei landwirtschaftlichen Einrichtungen

Bei den hier aufgeführten gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt und Sicherheit handelt es sich um eine Auswahl relevanter Verpflichtungen für die Landwirtschaft aus der großherzoglichen Verordnung vom 26. Juli 1999 in Bezug auf klassifizierte Einrichtungen der Klasse 4 sowie der großherzoglichen Verordnung vom 24 November 2000 über die Nutzung von Stickstoffdünger in der Landwirtschaft (Nitratreglement).

Gebäude die zur Viehhaltung dienen

  • Das Reinigungswasser von der ersten Reinigung des Melkstands und der Melkanlage muss in die Güllegrube geleitet werden.
  • Stallgebäude und Laufhöfe müssen über einen festen, undurchlässigen Betonboden verfügen.
  • Abstände welche eingehalten werden müssen:
    - Wohnhäuser von Drittpersonen oder öffentliche Einrichtungen: 10 m*
    - Nachbargrundstück: 5 m*
    - Horizontale Abluftluftsysteme 20 m zu Wohnhäusern von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen.

*Falls eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, können diese Distanzen auch geringer sein.

Mistlager und Ausbringung

  • Festmistplatten müssen über eine feste, undurchlässige Bodenplatte verfügen. Alle anfallenden Flüssigkeiten müssen in einer dichten Zisterne aufgefangen werden.
  • Bei nicht überdachten Lagerflächen wird ein Auffangvolumen für Jauche von min. 0,27 m³ pro m² Lagerfläche benötigt.
  • Feldrand Mistlager dürfen maximal über 2 Vegetationsperioden, und dies nur alle 5 Jahre, an einer Stelle angelegt werden. Die Lagerstelle muss anschließend wieder neu angesät werden.
  • Das Ausbringen von organischem Dünger ist an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • Abstände welche bei der Ausbringung von organischem Dünger eingehalten werden müssen:
    - Wohnhäuser von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen: 20 m
    - Wasserläufe und Gewässer: 10 m
    - Brunnen, Quellen, und Trinkwasserbehälter: 50 m
  • Abstände welche bei der Lagerung von organischem Dünger eingehalten werden müssen: (Dies gilt sowohl für Freiland Mieten als auch für Mistplatten)
    - Wohnhäuser von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen: 20 m*
    - Nachbarparzellen: 5 m*
    - Wasserläufe und Quellen: 10 m
    - Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung (Hauptwasserleitungen, Brunnen, Trinkwasserbehälter): 50 m

*Falls eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, können diese Distanzen auch geringer sein.

Güllelager und Ausbringung

  • Die Entnahmestelle muss über eine feste, undurchlässige Bodenplatte verfügen.
  • Alle austretenden Stoffe müssen sicher aufgefangen werden.
  • Güllehochbehälter müssen über 2 Schieber, einen Schneidschieber sowie einen Sicherheits-Schieber verfügen, welche gegen unbefugte Manipulation abgesichert sind.
  • Güllehochbehälter welche nicht über einer Abdeckung verfügen, müssen in einem Abstand von mindestens 50 m von Wohnhäusern von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen errichtet werden.
  • Güllelager dürfen keinen Überlauf besitzen.

Fahrsilos und Siloplatten

  • Abstände welche bei der Errichtung eines Fahrsilos / Siloplatte oder Siloballenlager mit festem Untergrund eingehalten werden müssen:
    - Wohnhäuser von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen: 20 m*
    - Nachbargrundstück: 5 m*
    - Wasserläufen und Gewässer: 10 m
    - Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung (Hauptwasserleitungen, Brunnen, Trinkwasserbehälter): 50 m
  • Die Bodenplatte muss flüssigkeitsundurchlässig und in gutem Zustand sein.
  • Anfallende Sickersäfte müssen in einer dichten Zisterne aufgefangen werden und dürfen nicht in das öffentliche Kanalsystem oder Wasserläufe geleitet werden. Ermittlung des notwendigen Auffangvolumens: 10 Liter Sickersaftzisterne pro 1 m³ Silage.

*Falls eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, können diese Distanzen auch geringer sein.

Feldsilos und Siloballenlager auf dem Feld

  • Abstände welche beim Anlegen eines Feldsilos oder Feldmiete von Siloballen eingehalten werden müssen:
    - Wohnhäuser von Drittpersonen oder öffentlichen Einrichtungen: 50 m
    - Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung (Hauptwasserleitungen, Brunnen, Trinkwasserbehälter): 50 m
  • Feldsilos und Siloballenlager sind innerhalb ausgewiesener Quellenschutzgebiete nicht erlaubt.
  • Freilandsilos oder Siloballenlager auf dem Feld dürfen maximal über 2 Vegetationsperioden und nur alle 5 Jahre an einer Stelle angelegt werden. Die Lagerstelle muss anschließend wieder neu angesät werden.

Aufstellen von Bienenstöcken

  • Bienenstöcke müssen in einem Abstand von mindestens 10 m von Nachbargrundstücken aufgestellt werden.
  • Die Bienenstöcke müssen so aufgestellt werden, dass die Einflugöffnung vom Nachbargrundstück wegweisend zeigt.
  • In Siedlungen muss durch min. 2 m hohe Hindernisse die Einflugschneise der Bienen von bewohnten Gebieten wegleiten.
  • Bienen Völker welche in der Grünzone aufgestellt sind müssen über eine Plakette mit der Anschrift und Telefonnummer des zuständigen Imkers verfügen.
  • Der Imker ist verpflichtet im Besitz einer gültigen Haftpflicht für seine Bienenvölker zu sein.

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